Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.1913

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1.

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057603