Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
RGBl. Nr. 33/1913
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
01.03.1913
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.
11.11.2019
10011192
NOR40057603