Kurztitel

Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

07.04.1948

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 6

Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel römisch XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057499