Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Artikel 64
02.02.1957
Ziffer eins Außer den im Artikel 5 Absatz 5, im Artikel 58, im Artikel 60 Absätze 1, 3 und 5 sowie im Artikel 61 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
Ziffer 2 Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
Ziffer 3 Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch (maßgebend) ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Österreich
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Libanon
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Norwegen
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Schweden
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.