Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62,

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Text

Artikel 62

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.