Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Artikel 35
02.02.1957
21.10.1964
Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN” (römisch zwei, A. 18) bezeichnet die Stellen, wo Fahrzeuge nicht halten oder nicht oder nur für beschränkte Dauer parken dürfen. Das Mittelfeld der Scheibe ist blau; sie hat einen roten schrägen Querbalken und einen roten Rand.

Ziffer 2 Ohne Aufschrift bedeutet dieses Zeichen [Signal] ein dauerndes Parkverbot.
Ziffer 3 Aufschriften mit der Angabe:
Ziffer 4 Die Aufschrift „HALTEN VERBOTEN” auf dem Zeichen [Signal] selbst oder auf einem zusätzlichen Schild darunter bedeutet, daß das Halten der Fahrzeuge verboten ist.
Ziffer 5 Vertragspartner, die früher ein Zeichen [Signal] „PARKVERBOT” (rote Scheibe, die ein weißes oder hellgelbes Mittelfeld mit den Buchstaben P und einem schrägen roten Querbalken trägt) angenommen hatten, um ein längeres Parken von Fahrzeugen mit oder ohne Führer zu verbieten, brauchen dieses System vorläufig nicht zu ändern. Da aber dieses Protokoll nur das Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 18 für diesen Zweck vorsieht, wird den Vertragspartnern dringend empfohlen, auf ihrem Gebiet die Bedingungen für Halten oder Parken nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 anzuzeigen.