Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Außerkrafttretensdatum

21.10.1964

Text

Artikel 32

Die Zeichen [Signale] für Beschränkungen der Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind:

  1. Litera a
    das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 10);

  1. Litera b
    das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 11);

  1. Litera c
    das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (römisch zwei, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;

  1. Litera d
    das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (römisch zwei, A. 13);

  1. Litera e
    das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden;

  1. Litera f
    das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel römisch eins l, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.