BGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum
02.02.1957
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
VI. Kapitelrömisch sechs. Kapitel Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr
Artikel 26
Jedes Fahrrad muß haben:
a)Litera a
wenigstens eine wirksame Bremse;
b)Litera b
eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
c)Litera c
vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.