Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 22

Ziffer eins Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.

Ziffer 2 Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.

Ziffer 3 Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057384