Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 22
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, daß sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Straßenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
Ziffer 2 Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
Ziffer 3 Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
06.08.2021
10011286
NOR40057384