Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 20
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.
Ziffer 2 Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.
06.08.2021
10011286
NOR40057382