Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 20

Ziffer eins Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefaßtes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muß der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.

Ziffer 2 Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057382