Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.
Ziffer 2 Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.
06.08.2021
10011286
NOR40057381