Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 19

Ziffer eins Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.

Ziffer 2 Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057381