Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 17
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
Ziffer 2 Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
Ziffer 3 Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
Ziffer 4 Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
Ziffer 5 Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
17.12.2025
10011286
NOR40057379