Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
06.08.2021
10011286
NOR40057378