Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 16

Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

  1. Ziffer 2, Litera a
    Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
  2. Litera b
    Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
  3. Litera c
    Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
  4. Litera d
    Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057378