Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
Ziffer 2 Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.
06.08.2021
10011286
NOR40057375