Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Straßen oder einem Bahnübergang nähert, muß besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
Ziffer 2 An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muß durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Straße oder einem solchen Straßenabschnitt nähert, muß den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
Ziffer 3 Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
Ziffer 4 Vor dem Einbiegen in eine andere Straße muß jeder Führer:
06.08.2021
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NOR40057374