Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 10

Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057372