auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.
Ziffer 2 Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug
Ziffer 3 Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.
06.08.2021
10011286
NOR40057371