Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 9

Ziffer eins Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Straßenseite einhalten; welche Straßenseite zu benutzen ist, muß für alle Straßen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.

Ziffer 2 Allgemein und wenn Artikel 7 es erfordert, muß jeder Führer sein Fahrzeug

  1. Litera a
    auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
  2. Litera b
    auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.

Ziffer 3 Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Straßenrand geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057371