Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 8

Ziffer eins Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.

Ziffer 2 Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muß außer in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.

Ziffer 3 Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.

Ziffer 4 Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.

Ziffer 5 Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Straßenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen.

Schlagworte

Zugtier, Saumtier, Fahrzeuggruppe

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057370