Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Kein Führer, Fußgänger oder anderer Straßenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
06.08.2021
10011286
NOR40057369