Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.
06.08.2021
10011286
NOR40057367