Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Maßnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
Ziffer 3 Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Straße einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
Polizeiwesen, Einfuhrabgabe, Zollwesen
06.08.2021
10011286
NOR40057365