Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057364