Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, daß er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, daß er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
06.08.2021
10011286
NOR40057364