Abkommen über den Straßenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
02.02.1957
99/01 Straßenverkehr
Ziffer eins Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
Ziffer 2 Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
06.08.2021
10011286
NOR40057363