Kurztitel

Abkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.02.1957

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

römisch eins. Kapitel
Allgemeines

Artikel 1

Ziffer eins Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Straßen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß ihre Straßen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.

Ziffer 2 Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057363