Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2004,
Vertrag – Multilateral
Artikel 23
28.06.2004
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
62.500 Rechnungseinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 15.000 Rechnungseinheiten je Reisenden und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 250 Rechnungseinheiten für das Kilogramm. Eine Rechnungseinheit entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Diese Beträge können in einen abgerundeten Betrag der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
02.07.2019
20003695
NOR40057259