Absatz eins,Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere
- Litera adie Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
- Litera bBeschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
- Litera cBehinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
- Litera deine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.