Kurztitel

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1923

Index

49/07 Statistik

Text

Protokoll.

Es bleibt den vertragschließenden Staaten vorbehalten, gemeinschaftlich zu gegebener Zeit zu prüfen, ob es angezeigt wäre, neben dem durch die Übereinkunft geschaffenen Internationalen Bureau noch einen ständigen Internationalen Rat einzusetzen, der sich in allen aus der Anwendung des vorstehenden Übereinkommens ergebenden Fragen gutachtlich zu äußern hätte.

Geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057039