Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9,
01.01.1923
49/07 Statistik
Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
26.06.2024
20003682
NOR40057036