Kurztitel

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.1923

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel römisch IX.

Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057036