Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6,
01.01.1923
49/07 Statistik
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.
26.06.2024
20003682
NOR40057033