Kurztitel

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1923

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel römisch VI.

Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057033