Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4,
01.01.1923
49/07 Statistik
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel römisch eins erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
26.06.2024
20003682
NOR40057031