Kurztitel

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1923

Index

49/07 Statistik

Text

Artikel römisch IV.

Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel römisch eins erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057031