Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
01.01.1923
49/07 Statistik
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
26.06.2024
20003682
NOR40057028