Absatz eins,Anträge bzw. Verlangen auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.