Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 17

Sprachen des Protokolls; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifikation und den Beitritt

  1. Absatz einsDieses Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jede Vertrags- oder Unterzeichnerpartei der Einzigen Suchtgiftkonvention bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben und die die Einzige Suchtgiftkonvention ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Nach dem 31. Dezember 1972 liegt dieses Protokoll für jede Vertragspartei der Einzigen Suchtgiftkonvention, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Schlagworte

Vertragspartei

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056682