Absatz einsa) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbietung, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Durchfuhrverkehr –, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtgiften sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.
Litera b Ungeachtet des vorhergehenden Buchstabens können die Vertragsparteien, wenn Süchtige derartige Verstöße begangen haben, entweder als Alternative zur Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Verurteilung und Bestrafung vorsehen, daß derartige Süchtige Maßnahmen der Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung in Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 unterzogen werden.