Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen,
Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Vertrag - Multilateral
Artikel 13,
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
11.01.2018
20003649
NOR40056678