Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 12

Änderung des Artikels 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 22

der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

  1. Absatz einsHerrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.“

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056677