Absatz einsFür jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein:
- Litera adie Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften;
- Litera bdie Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;
- Litera cden Verbrauch von Suchtgiften;
- Litera ddie Ein- und Ausfuhren von Suchtgiften und Mohnstroh;
- Litera eBeschlagnahmen von Suchtgiften und die Verfügung darüber;
- Litera fdie Bestände an Suchtgiften am 31. Dezember des Berichtsjahres;und
- Litera gnachweisbares Anbaugebiet von Opiummohn.