Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 7
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:
In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.“
11.01.2018
20003649
NOR40056672