Absatz einsDie Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3,
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:
11.01.2018
20003649
NOR40056668