Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 3

Änderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 10

Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

  1. Absatz einsDie Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
  2. Absatz 4Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056668