Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 2

Änderungen des Titels des Artikels 9 der Einzigen Suchtgiftkonvention und des Absatzes 1 und Einfügung von neuen Absätzen 4 und 5

Der Titel des Artikels 9 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

Artikel 9

Absatz 1 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern:
    1. Litera a
      drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation benannt werden, sowie
    2. Litera b
      zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien benannt werden, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.“
    Folgende neue Absätze sollen nach Artikel 9 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention hinzugefügt werden:
  2. Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.
  3. Absatz 5Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.“

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056667