Absatz einsEine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
- Litera adie Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
- Litera bdas Opiumrauchen,
- Litera cdas Kauen von Kokablättern,
- Litera ddie Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
- Litera edie Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken.