Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 49

Zeitlich begrenzte Vorbehalte

  1. Absatz einsEine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
    1. Litera a
      die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
    2. Litera b
      das Opiumrauchen,
    3. Litera c
      das Kauen von Kokablättern,
    4. Litera d
      die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
    5. Litera e
      die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken.
  2. Absatz 2Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
    1. Litera a
      die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insoweit gestattet werden, als sie in den Hoheitsgebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, herkömmlich sind und am 1. Januar 1961 erlaubt waren;
    2. Litera b
      eine Ausfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte zu den dort bezeichneten Zwecken in eine Nichtvertragspartei oder in ein Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen keine Anwendung nach Artikel 42 findet, darf nicht gestattet werden;
    3. Litera c
      das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die bis zum 1. Januar 1964 zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde registriert sind;
    4. Litera d
      die quasimedizinische Verwendung von Opium ist binnen fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen;
    5. Litera e
      das Kauen des Kokablattes ist binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens abzuschaffen;
    6. Litera f
      die Verwendung von Cannabis zu anderen als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber binnen fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieses Übereinkommens einzustellen;
    7. Litera g
      die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte und der Handel damit für jeden der dort erwähnten Verwendungszwecke sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendungszwecke zu verringern und schließlich einzustellen.
  3. Absatz 3Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht,
    1. Litera a
      so nimmt sie in den Jahresbericht, der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichen ist, eine Darstellung der Fortschritte auf, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden,
    2. Litera b
      so reicht sie dem Suchtgiftkontrollrat in der von diesem vorgeschriebenen Art und Form gesonderte Schätzungen (Artikel 19) und statistische Aufstellungen (Artikel 20) für jede der vorbehaltenen Tätigkeiten ein.
  4. Absatz 4a) Unterläßt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat,
    1. Litera i
      den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres einzureichen,
    2. Sub-Litera, i, i
      die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen binnen drei Monaten nach dem hierfür vom Suchtgiftkontrollrat gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen,
    3. iii
      die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken binnen drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Fälligkeitsdatum einzureichen,
    so notifiziert je nach Sachlage der Suchtgiftkontrollrat oder der Generalsekretär der betreffenden Vereragspartei ihren Verzug und ersucht sie, diese Angaben binnen drei Monaten nach Eingang der Notifikation einzureichen.
    1. Litera b
      Kommt die Vertragspartei innerhalb dieser Frist dem Ersuchen des Suchtgiftkontrollrates oder des Generalsekretärs nicht nach, so wird der nach Absatz 1 gemachte diesbezügliche Vorbehalt wirksam.
  5. Absatz 5Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Schlagworte

Cannabistinktur

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056658