Absatz einsEine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß eines ihrer Hoheitsgebiete in zwei oder mehr Hoheitsgebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Hoheitsgebiete ein einziges Hoheitsgebiet im Sinne jener Artikel bilden.