Suchtgiftkonvention 1961
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Vertrag - Multilateral
Artikel 42,
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrecht die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.
10.01.2018
10010401
NOR40056651