Suchtgiftkonvention 1961
Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
Vertrag - Multilateral
Artikel 39,
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Es wird unterstellt, daß es einer Vertragspartei ungeachtet dieses Übereinkommens weder verwehrt ist noch als verwehrt gilt, strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen zu treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, daß für Zubereitungen des Anhangs römisch III oder für Suchtgifte des Anhangs römisch II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen gelten, die auf Suchtgifte des Anhangs römisch eins anzuwenden sind, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls notwendig oder wünschenswert ist.
10.01.2018
10010401
NOR40056648