daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Erlaubnisscheine erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellung in einem im Einklang mit diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen,