Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 34
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
Die Vertragsparteien schreiben vor,
a) | daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Erlaubnisscheine erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellung in einem im Einklang mit diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen, | |||||||||
b) | daß staatliche Behörden sowie Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Suchtgiftes und alle Erwerbe oder Veräußerungen von Suchtgiften im einzelnen einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Soweit für ärztliche Verordnungen amtliche Hefte mit Kontrollabschnitten verwendet werden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b), sind diese Hefte einschließlich der Kontrollabschnitte ebenfalls mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. |
Überwachungsmaßnahme
10.01.2018
10010401
NOR40056642