Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 32

Sonderbestimmungen über Suchtgifte in Ausrüstungen für Erste Hilfe, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden

  1. Absatz einsDas Mitführen beschränkter Suchtgiftmengen, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden, Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
  3. Absatz 3Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Suchtgifte gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaates; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Suchtgifte in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen den Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056640