Suchtgiftkonvention 1961
BGBl. Nr. 531/1978
Vertrag - Multilateral
Art. 32
03.03.1978
89/05 Suchtgifte
(1) Das Mitführen beschränkter Suchtgiftmengen, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden, Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Suchtgifte gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaates; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Suchtgifte in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen den Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.
Einfuhr, Ausfuhr
10.01.2018
10010401
NOR40056640