Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 31

Sonderbestimmungen über den internationalen Handel

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Suchtgiften nach einem Staat oder Hoheitsgebiet nur
    1. Litera a
      im Einklang mit dessen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie
    2. Litera b
      im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet, zuzüglich der für die Wiederausfuhr bestimmten Mengen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihrer Hoheitsgebiete; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien
    1. Litera a
      kontrollieren im Wege einer Genehmigungspflicht die Suchtgifteeinfuhr und -ausfuhr, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen;
    2. Litera b
      sie kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die mit dieser Ein- oder Ausfuhr befaßt oder beschäftigt sind.
  4. Absatz 4a) Gestattet eine Vertragspartei das Ein- oder Ausführen von Suchtgiften, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichviel ob eines oder mehrere Suchtgifte, eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor.

    Litera b In dieser Genehmigung sind der Name, gegebenenfalls die international nicht schutzfähige Bezeichnung und die ein- oder auszuführende Menge des Suchtgiftes, Name und Anschrift des Ein- oder Ausführenden und die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß.

    Litera c In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrbescheinigung (Absatz 5) und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.

    Litera d In der Einfuhrgenehmigung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.

  5. Absatz 5Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets ausgestellten Einfuhrbescheinigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des darin genannten Suchtgiftes genehmigt ist. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster der Einfuhrbescheinigung.
  6. Absatz 6Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaates oder -hoheitsgebiets.
  7. Absatz 7a) Ist die Einfuhr erfolgt oder die hierfür festgesetzte Frist abgelaufen, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem entsprechenden Vermerk an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -hoheitsgebiets zurück.

    Litera b In dem Vermerk wird die tatsächlich eingeführte Menge angegeben.

    Litera c Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrgenehmigung angegebene, so geben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrgenehmigung, und auf allen amtlichen Abschriften derselben die tatsächlich ausgeführte Menge an.

  8. Absatz 8Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Person sind verboten.
  9. Absatz 9Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrbescheinigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung angegeben, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lagerhaus untersteht, ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
  10. Absatz 10Suchtgiftsendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
  11. Absatz 11Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
  12. Absatz 12Ist die Durchfuhr einer Suchtgiftsendung durch einen Staat oder ein Hoheitsgebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -hoheitsgebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -hoheitsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 7 Buchstaben a und b auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet und dem Staat oder Hoheitsgebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
  13. Absatz 13Befindet sich eine Suchtgiftsendung auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit der betreffenden Suchtgifte zu verändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
  14. Absatz 14Die Bestimmungen der Absätze 11 bis 13 über die Durchfuhr von Suchtgiften durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -hoheitsgebiet, so finden die Absätze 11 bis 13 Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
  15. Absatz 15Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf Suchtgifte im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Artikel unberührt.
  16. Absatz 16Auf Zubereitungen des Anhangs römisch III brauchen nur Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels angewandt zu werden.

Schlagworte

Suchtgiftausfuhr, Einfuhr, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrhoheitsgebiet, Ausfuhrhoheitsgebiet, Durchfuhrhoheitsgebiet, Bestimmungshoheitsgebiet,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056639