Absatz einsa) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für den Suchtgifthandel und die Suchtgiftverteilung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen.
Litera b Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
- Litera ialle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit dem Handel mit Suchtgiften oder deren Verteilung befaßt oder beschäftigt sind und
- Sub-Litera, i, iim Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen der Handel oder die Verteilung erfolgen kann. Die Genehmigungspflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.
Litera c Die Bestimmungen der Buchstaben a und b über die Genehmigungspflicht brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.