Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 25

Kontrolle des Mohnstrohs

  1. Absatz einsGestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
    1. Litera a
      daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und
    2. Litera b
      daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien wenden das in Artikel 31 Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrgenehmigungen auf Mohnstroh an.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien reichen die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b für Suchtgifte vorgesehenen statistischen Angaben auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056633