Absatz einsGestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
- Litera adaß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und
- Litera bdaß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.