Absatz einsDie von einem Staat oder Hoheitsgebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge jedes Suchtgiftes darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:
- Litera adie Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht wird;
- Litera bdie Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von anderen Stoffen verwendet wird, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;
- Litera cdie Menge, die ausgeführt wird;
- Litera ddie Menge, um welche die Bestände erhöht werden, um sie auf den in der diesbezüglichen Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen, und
- Litera edie Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für Sonderzwecke erworben wird.