Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 18

Dem Generalsekretär von den Vertragsparteien einzureichende Angaben

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere
    1. Litera a
      einen Jahresbericht über die Wirkung dieses Übereinkommens in jedem ihrer Hoheitsgebiete,
    2. Litera b
      den Wortlaut aller Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen werden,
    3. Litera c
      alle von der Kommission zu bestimmenden Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs, insbesondere über jeden von ihnen aufgedeckten derartigen Fall, der möglicherweise für die Ermittlung einer Bezugsquelle des unerlaubten Verkehrs oder wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der Methode von Bedeutung ist, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedient haben,
    4. Litera d
      die Bezeichnungen und Anschriften der staatlichen Behörden, die zur Ausstellung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder -bescheinigungen ermächtigt sind.
  2. Absatz 2Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die in Absatz 1 bezeichneten Angaben einzureichen und welche Formblätter sie dafür zu verwenden haben.

Schlagworte

Ausfuhrgenehmigung, Einfuhrbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056625