Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 14

Maßnahmen des Suchtgiftkontrollrates, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen

  1. Absatz einsa) Hat der Suchtgiftkontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von speziellen Behörden oder – unter der Voraussetzung, daß sie von der Kommission auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates gebilligt wurden – von irgendwelchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiet direkte Kompetenz haben und nach Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat im konsultativen Status stehen oder die einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat genießen, zugeleitet werden, und hat er daraufhin objektive Gründe zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil eine Vertragspartei, ein Staat oder ein Hoheitsgebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen oder sie zur Abgabe von Erklärungen aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Fehler bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der Herstellung und Verarbeitung oder des illegalen Handels mit oder des Gebrauchs von Suchtgiften geworden ist, oder wenn dem Anschein nach eine ernste Gefahr besteht, ein derartiges Zentrum zu werden, ist der Rat berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Rechts des Suchtgiftkontrollrates, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Buchstabe d erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat ein Ersuchen um Auskunft und die Erläuterung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Konsultationen auf Grund dieses Buchstabens als vertraulich.

    Litera b Ist der Suchtgiftkontrollrat auf Grund des Buchstabens a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für erforderlich hält, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfsmaßnahmen zu treffen.

    Litera c Wenn der „Suchtgiftkontrollrat“ derartige Maßnahmen zwecks Beurteilung einer in Buchstabe a erwähnten Angelegenheit für notwendig erachtet, kann er der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Studie über die Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet durch die von der Regierung für angemessen gehaltenen Mittel durchzuführen. Wenn sich die betreffende Regierung entschließt, diese Studie zu unternehmen, kann sie den Suchtgiftkontrollrat bitten, das Gutachten und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit der erforderlichen Kompetenz zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeamten bei der beabsichtigten Studie zu unterstützen. Die Person oder Personen, deren Bereitstellung der Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt, unterliegen der Billigung durch die Regierung. Die Modalitäten dieser Studie und der begrenzte Zeitraum, innerhalb dessen die Studie abzuschließen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat festgelegt. Die Regierung wird den Suchtgiftkontrollrat über die Ergebnisse der Studie unterrichten und die von ihr als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen angeben.

    Litera d Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund des Buchstabens a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund des Buchstabens b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, oder daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Der Suchtgiftkontrollrat handelt so, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu lösen. Er handelt ebenfalls so, wenn er feststellt, daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, und daß die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission über eine derartige Situation die geeignetste Methode zur Erleichterung solcher kooperativen Aktionen darstellt; nach Erörterung der Berichte des Suchtgiftkontrollrates und gegebenenfalls der Kommission kann der Rat die Generalversammlung auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.

  2. Absatz 2Macht der Suchtgiftkontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1, Buchstabe d auf die Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet die Ein- oder die Ausfuhr von Suchtgiften – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Suchtgiftkontrollrat die Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
  3. Absatz 3Der Suchtgiftkontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat er in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Suchtgiftkontrollrates nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
  5. Absatz 5Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrates auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056620